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Veröffentlichung intimer Fotos… Schmerzensgeld!

Intimer sexuelle Fotos Veröffentlichung InternetDie Veröffentlichung intimer Fotos ohne Berechtigung, kann Folgen haben!

Weil ein Ex-Freund ein Foto seiner damaligen Freundin bei intimen / sexuellen Handlungen (Oralverkehr) verbreitete, muss dieser nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zahlen, entschied dass OLG Hamm (Urt. v. 20.02.2017, Az. 3 U 138/15). Vor dem Landgericht Münster, war der Frau noch 20.000 Euro zugesprochen worden.

„Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar.“

Das Foto des Liebesspieles der damals 16-Jährigen, entstand bereits 2011. Nachdem die Beziehung nach zwei Jahren endete, stellte der Ex-Freund die Bilder auf eine Internet-Plattform ein. Durch diese wurde auch eine Freundin der Klägerin auf die Bilder aufmerksam und wies diese darauf hin. Der Beklagte löschte die Fotos zwar, aber diese waren schon im Umlauf.

7.000 Euro Schmerzensgeld für ein Intimfoto

Die Berufung vor dem OLG Hamm entschied, dass der jungen Frau Schmerzensgeld zustehe, da sie kausal durch die Schädigungshandlung eine Gesundheitsschädigung (Psychische Erkankungen) erlitten hat. Das vom Landgericht Münster zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro war jedoch zu hoch. Der Senat begründete das „hohe“ Schmerzensgeld dadurch, dass die Frau sich wegen des Fotos zurückgezogen hatte und die Öffentlichkeit mied. Dies insbesondere aus Scham und Bloßstellung aus ihrem Umfeld. Dies hinderte sie auch an der Ausübung einer Berufsausbildung. Auf der anderen Seite berücksichtigte das Gericht auch, dass der Beklagte „das Bild offensichtlich im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen hat, was daraus folgt, dass er es umgehend nach Aufforderung durch die Klägerin wieder gelöscht hat. Er hat die weitreichenden Folgen seines Handelns wohl auch im Hinblick auf sein eher geringes Alter offensichtlich nicht hinreichend überdacht und scheint sie – wie er im Senatstermin glaubhaft ausgeführt und durch seinen Brief an die Eltern der Klägerin belegt hat – zu bereuen“.

Durch den Wohnortwechsel der jungen Frau und des mittlerweiligen Schulabschlusses, sei nicht mehr zu erwarten, dass sie auch in Zukunft mit dem Foto konfrontiert werden würde. Zudem – so ging das Gericht aus – entstand das Bild im gegenseitigen Einvernehmen.

Darum sollten Ex-Partner keine intimen Bilder oder gar Filme – ohne Einverständnis – ins Internet stellen. Hierin besteht eine enorme Persönlichkeitsverletzung. Wie das Urteil zeigt, können dabei immense Schmerzensgeldsummen anfallen.

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