Unser Kern-Fachgebiet bezieht sich auf das Urheberrecht bzw. die Rechte der Urheber. Wir beraten und vertreten Sie zu sämtlichen Fragen des Urheberrechts. Dazu gehören sowohl die Abwehr, als auch die Erstellung von Abmahnungen.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG – „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte “ regelt die rechtliche(n) Beziehung(en) des Urhebers zu seinem Werk. Diese Beziehung umfasst verschiedene Rechte. Diese können für den Urheber in Bezug auf sein Werk in Form von…

– Befugnissen
– Abwehrrechten oder
– hinzunehmenden Eingriffe(n),

bestehen.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in der besonderen geistigen Beziehung zu seinem Werk.

Dies beispielsweise durch Rechte wie das auf die Erstveröffentlichung (§12 UrhG) oder das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§12 UrhG). Zudem regelt das Urheberrecht die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers, die z.B. in Form von Vervielfältigung, Verbreitung oder die öffentliche
Wiedergabe des Werkes bestehen. Der Urheber soll nach dem Willen des Gesetzgebers an jeder Verwertung seiner Werkes wirtschaftlich beteiligt werden.

Werke sind persönliche geistliche Schöpfungen (§ 2 UrhG), beispielsweise Werke der der Literatur, Wissenschaft und Kunst, Schutz. Urheber können insoweit z.B. Musiktexter, Komponisten, Maler, Autoren, Fotografen uvm. sein. Zur Entstehung eines Urhebrrechts bedarf es im deutschen Recht keiner Eintragung in ein Register oder eines „© Copyright-Vermerkes“.

Neben dem Schutz des Urhebers gewährt das Urheberrecht auch denjenigen Schutz, die in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk besondere „Leistungen“ erbringen („Leistungsschutzrechte“). Der Schutzgegenstand dieser Regelungen ist kein eigenes Werk, sondern regelmäßig eine ausführende Leistung, die in engem Zusammenhang zur „persönlichen Schöpfung des Urhebers“ anzusehen ist. Leistungsschutzberechtigte können beispielsweise Sänger oder Musiker, aber auch Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen sein.

Welche Rechte stehen dem Urheber bei Verletzung zu?

Werden die Verwertungsrechte des Urhebers verletzt stehen diesem verschiedene Ansprüche zu:

u.a.

–        Beseitigung der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
–        Unterlassung der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG
–        Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG
–        Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung § 98 UrhG
–        Auskunft über die Dauer und Art der Urheberrechtsverletzung

Dem Urheber steht in diesen Fällen das Recht der Abmahnung nach § 97 a UrhG zu. Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Wir vertreten Künstler, Fotografen, Privatpersonen und auch Unternehmen bei der Durchsetzung Ihrer Urheberrecht. Möchten auch Sie Ihre Urheberrecht durchsetzen oder macht jemand Urheberrecht Ihnen gegenüber geltend beraten wir Sie bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im außergerichtlichen/gerichtlichen Verfahren. Unsere Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen kommt Ihnen zugute. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 040/46632840 – per E-Mail: info@rechtskontor.de oder bequem über unser Kontaktformular.

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