201809.02
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Ehemaliger Bundespräsident darf abgelichtet werden

Abbildung Persönlichkeitsrechte Foto Erlaubnis Zeitschrift Foto AbmahnungDer ehemalige Bundespräsident, Christian Wulff, wollte sich gegen Bilder in der Illustrierten „People“ wehren. Der BGH (Az. VI ZR 76/17) entschied nun am 06.02.2018, dass diese zu Recht veröffentlicht wurden. Die Klage von Wulff wurde abgewiesen. Die zum Bauer-Verlag gehördene Zeitschrift veröffentlichte am 13.05.2015 unter der Überschrift: „Liebes-Comeback“ einen Artikel über Wulff und seine Ehefrau. Dem Artikel waren Fotos beigefügt, die Wulff mit einem Einkaufswagen, sowie mit seiner Ehefrau am Auto, zeigten. Eine Woche später veröffentlichte der Bauer-Verlag in seiner Zeitschrift „Neue Post“ wiederrum das Bild mit dem Einkaufswagen von Wulff: Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“.

Die Vorinstanzen sahen die Rechte verletzt
Das Landgericht Köln gab der Klage statt (Urt. v. 27.04.2016, Az. 28 O 379/15). Dies sah auch das Oberlandesgericht Köln so, (Urt. v. 19.01.2017, Az. 15 U 88/16). Die Privatsphäre des ehemaligen Präsidenten sei verletzt worden. Der BGH entschied jedoch anders:

„die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Beklagten auch ohne Einwilligung des Klägers (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.“

Dabei hoben die Richter in Karlsruhe die „herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person“ hervor. Diese endete nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach.

Ein ehemaliger Bundespräsident genießt weiterhin öffentliches Interesse

„Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als „Altbundespräsident“ weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der – nicht angegriffenen – Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre.“

Wulffs Interesse überwiegt nicht

Den Interessen des ehemaligen Bundespräsidenten könne kein „überwiegendes Gewicht“ zu gesprochen werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). „Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.“

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