201704.08
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Strafzettel auf Supermarkt-Parkplatz.. geht das?

Strafzettel Supermarkt ParkplatzWer kennt diese Situation nicht: Man will nur kurz mal was erledigen und stellt sich auf den kostenfreien Parkplatz von REWE, ALDI, PENNY oder EDEKA…merkt ja ehh keiner – das da die Gefahr bestand abgeschleppt zu werden, war man sich irgendwie schon immer bewusst. Aber viele Kunden der Supermärkte staunten in letzter Zeit nicht schlecht, als Sie bei der Rückkehr plötzlich ein „Ticket bzw. Strafzettel“ hinter der Scheibe hatten – Vorwurf: Keine Parkscheibe hinterlegt. Zu zahlender Betrag: 19,90 EUR und gleich angekreuzt was vorgeworfen wird…

  • fehlende Parkscheibe/Parkvignette
  • Parkdauer überschritten (Parkscheibe)
  • Parken ohne Parkschein
  • Parken außerhalb der Markierungen
  • fehlende Parkberechtigung
  • Parken auf Behindertenparkplatz
Parkscheibe auf einem Supermarktparkplatz? Seit wann denn das?

Ist das rechtens? Ganz klare Antwort: Ja.

Viele Supermärkte bieten ihren Kunden kostenlose Parkplätze zur Verfügung. In der Regel befinden sich gleich bei der Zufahrt der Parkplätze entsprechende Hinweise auf das kostenlose Parken für Kunden – Neu hinzugekommen sind nun Schilder mit der Aufforderung zur Hinterlegung von Parkscheiben.

Der Betreiber des Parkplatzes darf privatrechtlich über die Flächen verfügen. Er kann insoweit bestimmen wer..wie..wann und wie lange der Bereich von Dritten benutzt werden darf. Dies ob gegen eine Gebühr oder kostenfrei. Ebenso steht es ihm frei die Regeln zu überprüfen. Vielmals wenden sich die Betreiber an externe Unternehmen und verpachten  die Parkplätze an diese, um die Überwachung der „Regeln“ durchführen zu lassen. Kommt es dann zu Verstößen, fordern die externen Unternehmen eine „Vertragsstrafe“.

Vertragsstrafe? Ich hab doch garkeinen Vertrag abgeschlossen?!

Leider doch – in dem Moment wo man den Parkplatz befährt und die Nutzungsbedingungen des Hinweisschildes „zur Kenntnis nehmen musste“, kommt allein durch das Handeln ein Vertrag zu Stande (konkludentes Handeln) – auch wenn das Parken an sich kostenfrei sein mag. Man akzeptiert damit das dort vereinbarte und vielmals die dort aufgeführten Stragen beim Verstoß (Vertragsstrafe). Das Hinweisschild muss jedoch so deutlich angebracht sein, dass jeder den sein Fahrzeug dort abstellt, dieses auch erkennen und wahrnehmen kann. Dementsprechend sind Größe und Ort entscheidend. Bei einem kleinen Schild – irgendwo auf dem Parkplatz – kommt regelmäßig kein Vertrag zustande.

Verstößt man nun gegen die Nutzungsbedingungen, ist das externe Unternehmen oder der Supermarkt berechtigt die vereinbarte Vertragsstrafe zu erhängen. Die Strafen dürfen aber nur in einer angemessenen Höhe verlangt werden. Dabei sind Beträge von 10,00 – 20,00 € angemessen. Höhe Beträge wären unverhältnismäßig.

Sollten Sie ein solches Ticket erhalten haben, überprüfen Sie dies genau. Was wird mir genau vorgeworfen? Uhrzeit? Ort? Waren die Nutzungsbedingungen sofort ersichtlich? Wie hoch ist die Vertragsstrafe?

Bewahren Sie in solchen Fällen unbedingt den Kassenbon auf. Die Unternehmen zeigen sich oftmals kulant und verzichten auf die Strafe, wenn man tatsächlich dort einkaufen war und nur die Parkscheibe vergessen hat. Inkasso oder Rechtswaltskosten wären indes nur bei einem wirksamen Zugang einer Rechnung (welche Sie unter Verzug setzen würde) wirksam. Zahlen Sie daher nicht ohne Grund.

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