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Genießen „Computerzeichnungen“ einer Fotografie Urheberrechtsschutz?

Zeichnung PC Computer Urheber UrheberrechtDas LG Frankfurt hat sich mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. 2-03 O 416/16) dazu geäußert, ob eine am Computer „abgezeichnete“ Bleistiftzeichnung einer Fotografie selbstständigen Urhebrrechtsschutz genießt. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Lätzchen exakt auf dem Computer nachgezeichnet. Dabei sind sie zum Ergebnis gekommen, dass es der Computerzeichnung bereits „an der erforderlichen Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Künste fehle, wenn eine Fotografie lediglich in Form einer Bleistiftzeichnung abgezeichnet wird.die Richter weiter:

 Die „kleine Münze“ ist bei Computerzeichnungen einer Fotografie nicht erfüllt
„Es gelten insoweit geringe Anforderungen nach den Grundsätzen der sogenannten „kleinen Münze“. Danach ist ausreichend, dass die Zeichnung über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfügt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 – 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 – 2-03 S 12/16). Erforderlich ist, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 [BGH 13.11.2013 – I ZR 143/12] – Geburtstagszug m.w.N.).“

Es besteht kein Urheberrechtlicher Schutz

Die Zeichnung war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schutzfähig. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind nur Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt. Ein solches lag aber nicht vor. Auch auf § 72 Abs. 1 UrhG könne man nicht zurückgreifen, denn das Leistungsschutzrecht an „Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden“ lag bei der streitgegenständliche Zeichnung nicht vor.

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