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Schaden in Waschanlage – Wer haftet?

Waschanlage beschädigt Auto Haftung Rechtsanwalt Verkehrsrecht HamburgDes Deutschen liebstes Spielzeug – das Auto – braucht Pflege. Gerade im Winter empfehlen die Hersteller die Pflege des Lacks, um Streumittel oder Reste los zu werden. Leider kommt es auch immer wieder zu Beschädigungen während der „Durchfahrt“ in der Waschanlage. Wer haftet da eigentlich? Einen solchen Fall hatte nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 14.12.2017 – 11 U 43/17 zu entscheiden.

Bei dem Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug in eine „Portal-Waschanlage“ eingefahren. Dabei fährt man das Fahrzeug bis an die Haltelinie der Anlage – verlässt das Fahrzeug und startet den Waschbetrieb von „außen“. Nach Beendigung fährt man das Auto selbstständig heraus. An der Einfahrt zur Anlage waren die AGB ausgehangen, die unter Ziffer 3 beinhalteten: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“. Der Luftbalken der Anlage kollidierte mit der Windschutzscheibe und beschädigte diese. Ursächlich war ein defekter Sensor des Gebläsebalkens, weshalb die Konturen des Fahrzeuges falsch bemessen wurden. Der Autofahrer verlange vom Betreiber Schadensersatz.

Die Versicherung des Betreibers lehnte eine Regulierung ab

Die Versicherung des Betreibers lehnte die Regulerung ab. Während er vor dem Landgericht noch obsiegt hatte, hat das OLG Frankfurt die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt änderte das Urteil ab und wies die Klage vollständig zurück. Der Betreiber müsste nicht für die Beschädigungen einstehen, da ihn keine „schuldhafte Pflichtverletzung“ traf. Eine verschuldensunabhängige Haftung lag nicht vor. Der Schaden wäre auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht vermieden werden können. Der Defekt wäre vom Beklagten nicht erkannt werden können. Damit läge kein Verschulden an dem Schaden vor. Die AGB wären so auszulegen, dass sie nur für unmittelbare Schäden gelten. Die Richter führten weiter aus, dass Unternehmer sich „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“.

In diesen Fällen direkt an den Hersteller der Anlage wenden

Dem Kläger bleibt dennoch der Rechtsweg gegenüber dem Hersteller der Anlage.

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