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Bußgeldbescheid muss an die richtige Adresse zugestellt werden

Bußgeldbescheid BußgeldWird ein Bußgeldbescheid nicht an die richtige Adresse zugestellt – tritt nach drei Monaten die Verjährung der Tat ein. So urteilte Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 3 Ss OWi 792/16).

Der Betroffene war außerhalb von Ortschaften mit einem Mietwagen 29 Km/h zu schnell unterwegs gewesen, als er „geblitzt“ wurde. Folge war eine Geldbuße von 160,00 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot. Dies wollte der Betroffene nicht hinnehmen und legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Er begründete diese damit, dass der Bußgeldbescheid ihm nicht an seiner Wohnadresse zugestellt wurde.
Das Gericht urteilte zu Gunsten des Fahrers. Das Verfahren musste eingestellt werden, da der Bußgeldbescheid unwirksam zugestellt worden war. Er sei inzwischen verjährt.
Die Behörde hatte sich einzig auf die hinterlegte Adresse des Mietwagenunternehmens verlassen und an dieser zugestellt. Tatsächlich lebte der Fahrer nicht dort. Eine erweiterte Überprüfung der Adresse des Fahrers war nicht erfolgt.

Verjährungvorschriften im Bußgeldverfahren

Die Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung stehen in den § 31 und § 32 OWiG. So steht im § 31 Abs. 2 OWiG

„Abs 2. :

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.“

Die Verjährung verhindert sozusagen, dass die Behörde die Ordnungswidrigkeit weiterverfolgen kann. In dieser Zeit muss diese den Bußgeldbescheid ordnungsgemäßig und rechtzeitig zustellen.

Im Verkehrsrecht besteht eine verkürzte Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten von drei Monaten, § 26 Abs. 3 StVG, die jedoch nur dann gilt, wenn kein Bußgeldbescheid ergangen oder keine öffentliche klage erhoben ist. Es gibt jedoch Ausnahmen: Für Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen richtet sich die Verjährungsfrist entsprechend des § 31 OWiG. Eine Verjährungsfrist kann jedoch auch ruhen (§32 OWiG), falls eine Verfolgung noch „nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann“.

Was tun bei einem verjährten Bußgeldbescheid?

Sollten Sie danach einen Verkehrsverstoß begangen haben und nach drei Monaten (nach der Tat) noch immer keine Nachricht der Behörde erhalten, so kann davon ausgegangen werden, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Sollte nach dieser Zeit dennoch ein Bußgeldbescheid zugehen, kann auf den Verjährungseintritt verwiesen werden.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Es ist ratsam diesen durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß sind eine Vielzahl von Bußgeldbescheiden formal oder gar materiell falsch. Wir vertreten deutschlandweit Mandanten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und betreuen Sie bundesweit im außergerichtlichen/gerichtlichen Verfahren. Unsere Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen kommt Ihnen zugute. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter der Telefonnummer 040/46632840 – per E-Mail: info@rechtskontor.de oder bequem über unser Kontaktformular.

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