201713.09
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Dashcam als Beweis bei Verkehrunsfall zulässig?

Dashcam Verkehrsunfall Unfall BeweisDas Oberlandesgericht Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 – 13 U 851/17) hat entschieden, dass die Bilder einer Dashcam in einem Zivilprozess (Verkehrsunfall) verwendet werden dürfen. Die Heranziehung soll dann zulässig sein, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen und der Unfallhergang sich nicht anders aufklären lässt. Bisher hatten zahlreiche Gerichte entschieden, dass Bilder von einer Dashcam nicht verwertet werden dürfen.

Das Gericht war der Ansicht, dass das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und Anspruch auf rechtliches Gehör – das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners – übertreffe.

Was war geschehen?

Der Kläger befuhr die BAB A 5 (Höhe Karlsruhe), als der Beklagte (LKW) diesem hinten links auffuhr. Der Beklagte hatte eine Dashcam installiert, die den Unfall aufgezeichnet hatte.Beide Parteien trugen verschiedene Ansichten zum Unfallgeschehen dar. Der Kläger behauptete verkehrsbedingt abgebremst zu haben – weshalb der Beklagte ihm aufgrund zu hoher Geschwindigkeit bzw. zu geringen Abstandes auffuhr. Die Beklagten trugen vor, dass der Kläger nach einem Spurwechsel abrupt zum Stillstand abbremste und der Unfall für diesen unvermeidbar war. Das Erstinstanzliche Gericht holte hierzu ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Dieses kam nach Auswertung der Dashcam-Aufzeichnungen zu dem Ergebnis, dass die Version des Beklagten zutreffend war. Dagegen könnte ohne die Verwertung der Dashcam-Bilder nicht festgestellt werden, welche der Darstellungen richtig war. Das LG Regensburg wies die Klage unter Heranziehung der Dashcam-Bilder ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Er war der Ansicht die Bilder dürfen nicht verwendet werden, da sie sein Persönlichkeitsrecht verletzen.

Das OLG Nürnberg teilte in seinem Hinweisbeschluss die Auffassung der Vorinstanz. Der Kläger nahm darauf seine Berufung zurück.

Ob Dashcam-Bilder verwertet werden dürfen, muss im Rahmen einer Interessen- bzw. Güterabwägung (im Einzelfall) geklärt werden. Vorliegend ergäben sich keinerlei Verwertungsgebote aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder dem Kunsturhebergesetz bzw. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Hier sei keineswegs die Privats- oder gar die Intimsphäre betroffen. Zudem richten sich die Aufnahmen nicht gezielt gegen einzelne Personen. Die Personen im Fahrzeug seien kaum sichtbar.

Die Dashcam-Bilder waren daher im konkreten Fall verwertbar.

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