201713.09
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Fremde Personen fotografieren erlaubt?

Fotos ohne Einwilligung Veröffentlicht facebook Zeitung FotografierenFast jeder besitzt inzwischen ein sog. Smartphone. Jeder Moment will festgehalten werden. Fotos vom Essen oder Freunde – das Fotografieren gehört zum Alltag. Jedoch kommt es nun auch vermehrt von Veröffentlichungen von Fotos, wo fremde Menschen abgelichtet wurden. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss v. 02.06.2017, Az.: 1 RVs 93/17) hatte sich nun mit einem solchen Fall zu befassen.

Was war geschehen?

Ein Journalist hatte zufällig in einem Krankenhaus beobachtet, dass ein Patient eingeliefert wurde, der unter dem Verdacht einer Ebola-Erkrankung stand. Dabei konnte er die Wortfetzen „Fieber“, „Ebola“, „Belgien“, „Kongo“ aufgreifen. Gegen den „erkennbaren“ Willen des Mannes, fotografierte der Journalist diesen mit seinem Smartphone und gab die Fotos an eine Zeitung weiter – nachdem er es vorher bei einigen anderen Zeitungen vergeblich versucht hatte abzusetzen. Die Zeitung veröffentlichte die Bilder des Mannes unverpixelt (im Bereich der Notaufnahme mit Mundschutz und Handschuhen stehend) mit der Überschrift: „Ebola-Verdächtiger wartet 40 Minuten im Klinik-Flur“ auf ihrer Internetpräsenz.

Das Amtsgericht Aachen hatte den „Fotografen“ mit Urteil vom 29. Oktober 2015 wegen unbefugten Verbreitens eine Bildnisses zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen diese Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 € verurteilt hat. Das OLG Köln sah keine Rechtsfehler in dem Verfahren und wies die Revision zurück.

Die Weitergabe der Bilder war nicht gerechtfertigt. Es bestand keine Berechtigung – das Interesse des abgebildeten nicht öffentlich und nicht für jedermann erkennbar als „angeblich“ Ebola-Kranker dargestellt zu werden, überwiegt. Der Mann hätte zumindest durch verpixelung unkenntlich dargestellt werden müssen.

In welchen Fällen ist das fotografieren denn erlaubt?!

Dieser Fall zeigt, dass man in der Regel das Einverständnis von Personen braucht, wenn man diese Ablichten (Foto) möchte. Es reicht im Grunde mit einem einfach, „Ja, Sie dürfen mich fotografieren“. In der Regel ist durch Gestik oder Mimik meist ein Einverständnis erkennbar. Aber auch da kann der Abgebildete nicht wissen, ob…wo…und wie die Bilder veröffentlich werden. Daher sollte man sich allein darauf verlassen.

Lichtet man die Person aber bewusst gegen ihren Willen ab, kann das die Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen. Die Abgebildeten haben in solchen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.

Aber es gibt auch Fälle, in welchen keine Erlaubnis benötigt wird, vgl. § 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). So darf man Aufnahmen im öffentlichen Raum von Baudenkmälern oder Landschaften zeigen, bei denen die abgebildeten Personen nur „Beiwerk“ sind. Ebenso Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

Veröffentlicht man Bildnisse ohne Einverständnis in Zeitungen, kommerziellen Onlineangeboten oder auch in Blogs oder sozialen Medien, drohnen nach § 33 KunstUrhG gar Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Wurden Sie Opfer von ungenehmigten Bildern? Dann zögern Sie nicht – und schalten einen Rechtsanwalt ein.

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