201716.10
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Radfahrer: Haftung bei Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

Fahradfahrer Unfall Rechtsgebot Schadensersatz Schmerzensgeld Haftung RadfahrerEin Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung auf einem Fahrradweg unterwegs ist und einen Unfall mit einem Fußgänger verursacht, haftet ganz überwiegend. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 (AZ. 4 U 233/16) hervor.

In dem zu entscheidenen Fall befuhr der Radfahrer einen Fahrradweg – entgegen der Fahrtrichtung – in der Frankfurter Innenstadt. Seine Geschwindigkeit betrug ca. 10 – 12 km/h. Der Kläger betrat den Fahrradweg in der Nähe eines „Fußgängerüberweges“ und kollidierte so mit dem heranfahrenden Fahrradfahrer. Dabei stürzte der Kläger so unglücklich, dass er sich einen Gelenkbruch zu zog. Er verklagte den Radfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und Schadensersatz zu.

Das Landgericht Frankfurt gab dem Kläger recht und sprach ihm ein Schmerzendgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, sowie weiteren Schadensersatz, zu. Die Kollision war aufgrund des Fehlverhaltens des Beklagten verursacht worden. Dem Kläger war jedoch eine Mitschuld von 10% zuzusprechen, da dieser die Straße nicht an dem etwa 6 meter weiteren Fußgängerübergang nicht übertrat.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Vorinstanz – der Radfahrer muss zahlen.

In dem anschließenden Berufungsverfahren teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Meinung der Vorinstanz. Der Beklagte Radfahrer nutzte den Fahradweg verkehrswidrig, indem er gegen das Rechtsfahrgebot verstieß. Darauf folgt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Fußgänge brauchten in der konkreten Situation nicht mit verbotswidrig anfahrenden Radfahrern rechnen. Insbesondere nicht im Bereich einer Einbahnstraße, in welcher kein Autoverkehr von rechts droht. Zudem fuhr der Beklagte mit erhöhter Geschwindigkeit, was besonders für ältere Menschen eine Gefahr darstelle. Der Fahrradfahrer war nicht haftpflichtversichert – weshalb er persönlich für den Schaden aufkommen muss.

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