201704.10
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Verspätete Schadenmeldung – Versicherung muss nicht zahlen!

Schadenmeldung verspätet Versicherung zahlt kein Geld

Schadenmeldung Versicherung

Meldet man seiner Kaskoversicherung einen Autoschaden erst nach einem halben Jahr, braucht diese nicht zu zahlen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.09.2017 (Az. 20 U 42/17) fest. Der Versicherungsnehmer muss sich im Fall eines Schadens an die „übliche“ Einwochensfrist halten (gem. Versicherungsbedingungen) und den Schaden innerhalb dieses Zeitraumes melden (Schadenmeldung).

Die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Anzeigefrist soll gewährleisten, dass sich die Versicherung schnellstmöglich ein Bild vom Schaden machen kann.

Was war passiert?

Ein Porsche-Fahrer blieb auf seinen Reparaturkosten (ca. 5.600,00 EUR) sitzen, da sich die Versicherung weigerte zu zahlen. Er meldete seiner Versicherung im Juni 2016 einen Schaden an seinem geparkten Fahrzeug. Dabei ereignete sich der Unfall bereits am 23.12.2015. Am Fahrzeug war zwar ein Zettel mit einer Telefonnummer hinterlegt, aber die Daten waren nicht korrekt. Im Januar 2016 wurde das Fahrzeug repariert.

Die Kasko-Versicherung weigerte sich zur Zahlung

Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Der Schaden sei verspätet gemeldet worde. Ihm stünde keine Entschädigung mehr zu.

Diese Ansicht teilte auch das OLG Hamm im seinem Beschluss vom 21. Juni 2017. Die Versicherungsbedingungen seien klar. Ein Schadensfall müsse innerhalb einer Woche nach dem Unfall bei der Versicherung angezeigt werden. Vorliegend wurde diese Frist erheblich abgelaufen. Der Kläger könne nicht davon ausgehen, dass die Versicherung sich nach einem halben Jahr ein eigenes Bild von dem Schaden machen konnte. Dies habe der Kläger zudem durch die durchgeführte Reparatur vereitelt. Es spiele insoweit auch keine Rolle, dass der Kläger die Wochenfrist nicht einhalten konnte, da er den Schädiger erst noch ermitteln wollte.

Schadenmeldung innerhalb der Ein-Wochenfrist!

Versicherte sollten schnellstmöglich – mithin innerhalb der Ein-Wochenfrist – ihre Kaskoversicherung über einen Unfallschaden informieren. Selbst dann, wenn ein Schädiger vorliegt dessen Versicherung unter Umständen für den Schaden eintreten könnte.

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